Allgemeine Vereinbarungen zum Mietverhältnis
1. Zustande kommen des verbindlichen Mietverhältnisses
1.1. Absprachen oder Erklärungen bedürfen der Schriftform, mindestens per E-Mail. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Ferienhaus kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift des Reservierungsvertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post, Email oder per Fax übersandt werden. 1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen dem Feriengast und dem Vermieter zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag durch den Feriengast auf eine dritte Person ist mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
2. Mietverhältnis, Dauer, Gebrauch
2.1. Das Mietverhältnis bezieht sich auf das beschriebene Ferienhaus einschließlich des gesamten Inventars. Der Mieter hat das Ferienobjekt, die Mieträume samt Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln. Wenn während der Mietzeit Schäden am Ferienhaus oder dessen Inventar auftreten, ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich beim Vermieter oder dem von ihm beauftragten Haumeisterservice anzuzeigen. Für alle vom Mieter oder von seinen Mitreisenden verursachten Schäden am Ferienobjekt hat der Mieter aufzukommen. 2.2. Das Mitbringen von Haustieren (Hunde, Katzen und andere Tiere) ist im Ferienobjekt und auf dem Grundstück nicht erlaubt bzw. bedarf im Ausnahmefall der vorherigen Zustimmung des Vermieters. 2.3. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich. Im Falle einer Kündigung endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam. 2.4. Der Vermieter gewährleistet, dass das Mietobjekt dem Feriengast während der vereinbarten Mietdauer zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung steht. Eine Kündigung des Vermieters ist jedoch in folgenden Fällen möglich. - Der Mieter gerät mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Verzug. - Infolge des Eintritts unvorhersehbarer und vom Vermieter nicht beeinflussbarer Umstände (z.B. Hochwasser, Brand, Sturm) ist die Nutzung des Mietobjektes zum vereinbarten Zeitpunkt unmöglich geworden. - Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Feriengastes, insbesondere Verstöße gegen die Hausordnung und nachhaltige Störung des Hausfriedens.
3. Vertragskündigung durch den Feriengast, Schadensersatz
3.1. Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam. Bei einer Kündigung wird in jedem Falle der in Höhe von 10 % des Gesamtpreises angezahlte Betrag vom Vermieter als Schadensersatz einbehalten. Bei einer Kündigung durch den Feriengast bis spätestens sechs Wochen vor Reiseantritt werden vom Vermieter keine weiteren Schadenersatzansprüche gestellt. 3.2. Kündigt der Feriengast das vereinbarte Mietverhältnis bis spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, so sind zuzüglich zum angezahlten Betrag in Höhe von 20 % des Gesamt Preises 40 % des vereinbarten Mietpreises als Schadensersatz an den Vermieter zu zahlen. Kündigt der Feriengast später als 14 Tage vor Reiseantritt das vereinbarte Mietverhältnis, so ist der volle Mietpreis abzüglich des bereits angezahlten Betrages an den Vermieter als Schadensersatz zu zahlen. 3.3. Für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung beim Vermieter an. Durch die Stellung eines Ersatzmieters (siehe Punkt 1.2) kann der Mieter seine Schadensersatzpflicht abwenden. 3.4. Die Verpflichtung des Feriengastes zur Leistung von Schadensersatz gemäß Punkt 3.2. gilt nicht im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Feriengastes.
4. Schlüssel, Schließanlage
4.1. Eine Schlüsselübergabe wird mit einem Schlüsselsafe auf dem Gelände des Ferienobjektes 18374 Zingst, Birkenstr. 7e geregelt. Den Zahlencode wird dem Mieter mit Zusendung der Kurkarten mitgeteilt. Der Mieter ist nicht befugt, weitere Schlüssel für das Ferienhaus anzufertigen. Am Abreisetag sind sämtliche Schlüssel wieder in den Schlüsselsafe zu hinterlegen. 4.2. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schlüsselverlust unverzüglich beim Vermieter zu melden. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass bei einem Schlüsselverlust grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Gefahr eines Missbrauchs durch Unberechtigte besteht. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten, welche zur Widerherstellung der Sicherheit im Falle eines Schlüsselverlustes erforderlich ist, zu tragen (Austausch der Schließanlage).
5. Abreise
5.1. Bei Beendigung der Mietzeit (Abreise) hat der Mieter die Räume in ordentlichem und besenreinem Zustand spätestens bis zum vereinbarten Abreisezeitpunkt zurückzugeben. Benutztes Geschirr ist trotz der vertraglich vereinbarten Endreinigung vom Mieter zu säubern und aufzuräumen. 5.2. Die Endreinigung wird von einem Hausmeisterservice durchgeführt, die Kosten werden vom Mieter vor Ort hinterlegt (Wohnzimmertisch). 5.3. Die Schlüssel sind im Schlüsselsafe zu deponieren.
6. Sonstiges
6.1. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 6.2. Änderungen des Mietvertrages und Nebenabreden bedürfen um ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
7. Kurtaxe
7.1. Gemäß der Satzung der Gemeinde Zingst als Seeheilbad ist der Mieter verpflichtet, für sich und seine Begleiter, einschließlich Kinder ab vollendeten 7. LJ und Hunde, eine Kurtaxe zu zahlen, deren Höhe durch die Gemeinde Zingst festgelegt ist. Diese wird mit der Buchungsbestätigung erhoben. Die Kurkarten erhalten Sie rechtzeitig vor Antritt ihrer Reise vom Vermieter zugesandt und sollten dann stets mitgeführt werden.
8. Ruhezeiten
8.1. Der Status des Ortes Zingst als Seeheilbad verpflichtet alle Urlauber und Einwohner zur Einhaltung einer generellen Mittagsruhe. Während dieser Zeit hat jegliche Lärmentwicklung, die über ein normales Maß hinausgeht, zu unterbleiben. 8.2. Die Ruhezeiten sind wie folgt festgelegt: - an allen Werktagen, einschl. Samstag: 13.00- 15.00 Uhr |